Erzielt eine inländischen KG im Jahr 1998 einen Gewinn, dann wird ein 1997 erlittener Verlustanteil eines deutschen Kommanditisten, der in Deutschland bei der Veranlagung 1997 zum Verlustausgleich zugelassen worden ist, nach lit b des Schlussprotokolls zu Artikel 24 des am 24. 8. 2000 unterzeichneten (derzeit aber noch nicht ratifizierten) neuen DBA bei der Veranlagung des Jahres 1998 nicht mehr der deutschen Besteuerungsgrundlage hinzugerechnet. (SWI 2001, 150)