Mietet eine deutsche GmbH, deren Unternehmensgegenstand im Fundraising (insb Anwerbung von Spendenmitgliedern karitativer Einrichtungen) besteht, in Österreich ein Büro an, dann stellt dieses Büro jedenfalls eine inländische Betriebstätte der deutschen GmbH gem § 29 BAO dar. Damit liegt aber auch eine Betriebstätte iSd derzeit noch anzuwendenden DBA-Deutschland aus dem Jahr 1954 vor, wenn dieses Büro nicht unter den taxativen Ausnahmekatalog der Z 9 des Schlussprotokolls zum DBA fällt.