Wurden von der österr Vertriebstochtergesellschaft wegen schlechter Wirtschaftlage in den Jahren 1990 bis 1995 die von der deutschen Konzernmutter fakturierten Lieferungen erst nach ca 400 Tagen bezahlt und anerkennt in der weiteren Folge die deutsche Betriebsprüfung nur ein zinsenfreies Zahlungsziel von 120 Tagen als fremdverhaltenskonform, sodass es schließlich im Gefolge der deutschen Prüfung im Jahr 1997 zu einer Zinsennachbelastung von über 50 Mio S an die österr Vertriebstochter kommt, dann ist dieser Aufwand in Österreich wegen Periodenfremdheit zu Recht nicht als Betriebsausgabe des Jahres 1997 anzuerkennen.