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Sonderzuständigkeit des Finanzamtes Eisenstadt (EAS 1782 v 5. 2. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2001/500ÖStZ 2001, 245 Heft 10 v. 15.5.2001

AVOG: § 13a

Gem § 13a AVOG obliegt dem FA Eisenstadt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die auf Grund völkerrechtlicher Verträge vorgesehene Rückzahlung von Abgaben, soweit diese nicht anderen Behörden übertragen ist. Die Zuständigkeit des FA Eisenstadt umfasst demnach die Durchführung aller Quellensteuerrückerstattungen, die auf Grund von DBA an Steuerausländer geleistet werden müssen. Die Zuständigkeitseinschränkung im letzten Halbsatz des § 13a AVOG will lediglich einer Auslegung vorbeugen, dass die auf Grund völkerrechtlicher Verträge an diplomatisch privilegierte Personen und Einrichtungen zu leistende Umsatzsteuervergütung, die 1976 durch das Umsatzsteuervergütungsgesetz dem BMF übertragen worden ist, ebenfalls nach Eisenstadt verlagert worden sein könnte. Die Zuständigkeitseinschränkung kann nicht so verstanden werden, dass den alten Durchführungsverordnungen zu DBA, die noch eine Erledigung von DBA-Steuerrückerstattungsanträgen durch die örtlich zuständigen Einzelfinanzämter vorgesehen haben, die Kraft zugemessen wird, den allgemeinen Zuständigkeitsübergang der DBA-Steuerentlastung nach Eisenstadt zu verhindern. (SWI 2001, 149)

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