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Einschub einer GmbH vor einen ausländischen Kapitalanlagefonds (EAS 1788 v 11. 1. 2001)

Anfragebeantwortungen des BMF1)AußensteuerrechtÖStZ 2001/499ÖStZ 2001, 245 Heft 10 v. 15.5.2001

KStG 1988: § 10 Abs 3, InvFG: § 42

Beteiligen sich österr private und institutionelle Anleger an einer inländischen GmbH (Ö-GmbH), die ihrerseits eine deutsche Tochter-GmbH (D-GmbH) gründet, von der schließlich die Beteiligung an einer deutschen Investmentfonds-GmbH gehalten wird, über die schlussendlich professionell und nach dem System der Risikostreuung das in der Ö-GmbH investierte Kapital ertragbringend veranlagt wird, dann unterliegen weder die Einkünfte der deutschen Investmentfonds-GmbH in ihren Händen, noch ihre Gewinnausschüttungen an die D-GmbH der inländischen Besteuerung. Die Weiterausschüttung der an die D-GmbH geflossenen Einkünfte an die österreichische Ö-GmbH ist als Ertrag aus einer internationalen Schachtelbeteiligung nach Maßgabe des § 10 KStG 1988 von der Besteuerung in Österreich freizustellen. Ein Methodenwechsel zur Steuerpflicht mit Steueranrechnung nach § 10 Abs 3 KStG 1988 findet bei der Ö-GmbH nicht statt, weil die ausschüttende D-GmbH durch den bloßen Zufluss von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft keine schädlichen Passiveinkünften erzielt. Weder die D-GmbH noch die Ö-GmbH fallen unter den Begriff des Kapitalanlagefonds, da diese beiden Gesellschaften das Kapital zum Erwerb jeweils nur einer Kapitalbeteiligung verwendet und es nicht nach dem System der Risikostreuung veranlagt haben.

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