FLAG § 41 Abs 2
EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 1 lit a
Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht wesentlich (bis zu einschließlich 25%) an einer GmbH beteiligt sind, sind, wenn sie nicht durch gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen (Sperrminorität) von Weisungen freigestellt sind, kein Anwendungsfall des § 25 Abs 1 Z 1 lit b EStG 1988 (sondern des § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG 1988). Es ist daher nur iSd § 47 Abs 2 EStG zu prüfen, ob eine Dienstverhältnis vorliegt (und damit über § 41 Abs 2 FLAG Dienstgeberbeitragspflicht ausgelöst wird). Die Weisungsunterworfenheit der Geschäftsführer (gegenüber der Generalversammlung) ist nicht bestritten. Ausgabenseitig kam den Geschäftsführern kein Unternehmerrisiko zu. Ein loser Zusammenhang, wonach die Besserung eines Betriebserfolges auch höhere Löhne bewirken könne, vermag einnahmenseitig noch kein Unternehmerrisiko zu begründen. Es bestand auch keine Regelung, wonach sich die Geschäftsführer auf eigene Kosten durch von ihnen bestellte Vertreter in ihrer Geschäftsführertätigkeit vertreten lassen konnten. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus der GmbH konnte die bel Beh aus der kontinuierlichen Geschäftsführertätigkeit ableiten. Dieser Eingliederung steht auch nicht entgegen, wenn bei Tätigkeiten im Außendienst keine enge Bindung an Arbeitszeit und Arbeitspausen gegeben gewesen sein sollte. Damit lag aber ein Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs 2 EStG 1988 vor.