Art 10 des OECD-MA regelt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus Dividenden. Abs 2 lit a des Art 10 normiert einen reduzierten Quellensteuersatz von 5%, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 25% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt. Der Beitrag behandelt zunächst Ziel und Zweck des begünstigten Quellensteuersatzes für Schachteldividenden und befasst sich anschließend eingehend mit der Frage, welche Bedeutung dem Klammerausdruck „jedoch keine Personengesellschaft“ in Art 10 Abs 2 lit a OECD-MA zukommt.