Der Beitrag geht der Frage nach, ob eine transparente Personengesellschaft selbst Arbeitgeber iSd Art 15 Abs 2 OECD-MA sein kann oder ob nicht vielmehr die dahinter stehenden Gesellschafter anteilig als Arbeitgeber anzusehen sind. In jenen Fällen, in denen ein Staat die Personengesellschaft als intransparent, der andere sie als transparent behandelt, würden Ziel und Zweck des Art 15 Abs 2 lit b und c OECD-MA dafür sprechen, bei der Frage, ob abkommensrechtlicher Arbeitgeber die Personengesellschaft selbst oder die Gesellschafter sind, an die Beurteilung im Tätigkeitsstaat anzuknüpfen.