Nach Ansicht des Autors sind Ausschüttungen von Agrargemeinschaften an Anteilsberechtigte Substanzgenussrechte und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug durch die Agrargemeinschaft. Sie sind bei natürlichen Personen endbesteuert; steuerliche Überbelastungen werden im Wege eines Anrechnungs-/Erstattungsverfahrens beseitigt. Eine höhere Steuerbelastung der Anteilsberechtigten im Vergleich zur (Pflicht-)Veranlagung solcher Ausschüttungen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.