Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 25.01.2001, 2000/15/0172, führt die Einlage eines befristeten Fruchtgenussrechtes durch die Muttergesellschaft in ihre 100%-ige Tochtergesellschaft betreffend die Beteiligung an dieser zu keinem abnutzbaren Anlagegut. Aufgrund der Veräußerungsmöglichkeit des Rechtes ist darin wirtschaftlich die bedingte Zusage eines Gesellschafterzuschusses und damit bei der Tochtergesellschaft ein die Gewinnminderung ausschließender, gesellschaftsrechtlich veranlasster Vorgang zu erblicken. Der Autor behandelt diese Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis.