Das UmgrStG regelt das weitere Schicksal unterschiedlicher Steuerhängigkeiten der Anteile an den an der Umgründung beteiligten Gesellschaften in den Beispielsfällen einer Schwesternverschmelzung und einer entflechtenden Schwesternabspaltung zur Aufnahme nicht. Im Beitrag prüfen die Autoren, ob und inwieweit Anteilsinhaber nach einer solchen Maßnahme Spekulationstatbestände iSd § 30 EStG 1988 bzw Veräußerungstatbestände iSd § 31 EStG 1988 verwirklichen.