In seinem Erkenntnis vom 04.11.1998, 98/13/0104, bestätigte der VwGH die schon bisher von der Literatur vertretene Ansicht, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit in den §§ 24 Abs 6 und 37 Abs 5 EStG ident auszulegen ist. Da der Begriff „erwerbsunfähig“ in den genannten Bestimmungen nicht näher definiert ist, stellt sich die Frage, ob die Begünstigungen auch bei rechtlichen Gründen in Anspruch genommen werden können.