Nach Auffassung der Autoren lässt sich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 31.10.2000, 98/15/0033, zum Wiener Vergnügungssteuergesetz ableiten, dass die Erhebung einer Abgabe auf die Veräußerung von alkoholischen Getränken im Rahmen eines Restaurationsumsatzes der Verbrauchsteuerrichtlinie nicht widerspricht, wenn dies nach der Art der diversen österreichischen Getränkesteuergesetze geschieht.
Vergnügungssteuer