Das in§ 34 Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 EStGverankerte Tatbestandsmerkmal der Außergewöhnlichkeit dient der Abgrenzung atypischer, außerhalb der normalen Lebensführung gelegener Belastungen von den typischerweise wiederkehrenden Kosten der Lebenshaltung. Die Legaldefinition gestattet eine hinreichend klare Interpretation des Merkmals der Außergewöhnlichkeit. Gemessen am Grundgedanken der Regelung erscheint die gesetzliche Umschreibung allerdings nicht vollständig geglückt.