Im Erk v15.09.199998/13/0153hat derVwGH die Überbesetzung von abgabenrechtlichen Berufungssenaten zwar zugelassen, gleichzeitig aber auch den Spielraum der Behörde bei der Zusammensetzung der Senate reduziert. Im nunmehr vorliegenden Erk v29.03.200199/14/0105hat derVwGH die damals angestellten Überlegungen weiter entwickelt. Eine Konsequenz dieser Entscheidung besteht darin, dass mehr als 85 % der von Berufungssenaten erlassenen Bescheide rechtswidrig sein dürften.