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Ergänzung der USt-Richtlinien

Die erste Seite aktuellÖStZ 2001/413ÖStZ 2001, 217 Heft 10 v. 15.5.2001

Das BMF hat mit Erlass vom 2. 4. 2001 (GZ 09 0623/1-IV/9/01) eine Ergänzung der USt-RL 2000 bezüglich § 6 Abs 1 Z 23, 24 und 25 UStG 1994 vorgenommen.

Folgende Randzahlen sind betroffen:

Rz 977 bis 979 zu § 6 Abs 1 Z 23: Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs- und Erholungsheime

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