Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Rechtsansicht, dass bei der Prüfung der in § 42 Abs 1 InvFG 1993 normierten Risikostreuung bei ausländischen Investmentfonds die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG als Auslegungshilfe herangezogen werden können.