Ob ein positiver Verkehrswert der zu übertragenden betrieblichen Einheit vorliegt und wie hoch er ist, kann letztlich nur im Rahmen des abgabenbehördlichen Verfahrens überprüft werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat in Zweifelsfällen wie dem vorliegenden, bei dem den hohen Aufwendungen noch kaum Erträge und selbstgeschaffene Werte wohl aber begründete Hoffnung auf einen zukünftigen positiven Wert gegenüberstehen, keine Bedenken, wenn die Abgabenbehörden die geleisteten Einlagen als Wertbasis anerkennen.