UmgrStG: Art III
§ 12 Abs 2 Z 3 UmgrStG ist dahingehend zu verstehen, dass die Voraussetzung der mindestens 25%igen Beteiligung auf das Gesamtnennkapital der betreffenden Kapitalgesellschaft bezogen ist. Der im Gesetz ersatzweise verwendete Begriff des „rechnerischen Wertes der Gesamtanteile“ ist zwar auf die Anpassung an die EU-Normen zurückzuführen, er ist aber schon bisher auf das Vorliegen von Surrogatkapital (Substanzgenussrechte und Partizipationskapital) neben dem klassischen Nennkapital bezogen worden. Das BMF teilt daher die Auffassung, dass bei der Einbringung von Aktien im Falle des Vorliegens eigener Aktien der betreffenden Aktiengesellschaft nicht vom Gesamtnennbetrag sondern vom rechnerischen Wert der ausgegebenen Aktien auszugehen ist und die erforderliche Mindestbeteiligung auf diesen Wert abzustellen ist.