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Instandsetzungsaufwand - 25%-Grenze ist auf die Gesamtheit der jeweils ausgetauschten Gebäudeteile zu beziehen

ErlassrundschauÖStZ 2000/494ÖStZ 2000, 239 Heft 9 v. 1.5.2000

EStG 1988: § 28 Abs 2

Gemäß Punkt 5.2 Abs 3 der VuV-Richtlinien, AÖF 1991/172, liegt Instandsetzungsaufwand iSd § 28 Abs 2 EStG vor, wenn die in Punkt 5.4.1 Abs 1 angeführten Gebäudeteile zur Gänze bzw zu mehr als 25% ausgetauscht werden.

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