EStG 1988: § 17
Bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nach § 17 Abs 1 EStG dürfen neben dem Betriebsausgabenpauschale ua „… Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären …“ gesondert abgezogen werden.