Mit Entscheidung vom 03.03.2000, G 172/99-8, hat der VfGH die abrupte und übergangslose Streichung der verschmelzungsbedingten Firmenwertabschreibung für so genannte „Altverschmelzungen“ (also Verschmelzungen auf einen Stichtag vor dem 1. 1. 1996) als verfassungswidrig qualifiziert und deshalb die lit a Z 4 des 3. Teiles des UmgrStG (idF BGBl 1996/201) als verfassungswidrig aufgehoben.