Sachverhalt:
Durch das österreichische Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG 1948 idF BGBl 1996/201) wird die Verteilung der Besteuerungsrechte und der Abgabenerträge bundesgesetzlich geregelt. Gemäß Finanzausgleichsgesetz (FAG 1993,idF BGBl 1995/853) sind Abgaben auf die entgeltliche Lieferung von Speiseeis einschließlich darin verarbeiteter oder dazu verabreichter Früchte und von Getränken, jeweils einschließlich der mitverkauften Umschließung und des mitverkauften Zubehörs, so weit die Lieferung nicht für Zwecke des Wiederverkaufs im Rahmen einer nachhaltigen Tätigkeit erfolgt, ausschließliche Gemeindeabgaben. Ausgenommen von der Besteuerung sind Lieferungen von Milch und der Ab-Hof-Verkauf von Wein, der im Inland in einem landwirtschaftlichen Betrieb hergestellt wurde.