Der Autor bespricht die Entscheidung des VwGH vom 25.11.1999, 99/15/0194, nach der das EStG der Richtigkeit der Periodenbesteuerung den Vorrang gegenüber dem Grundsatz der Gesamtgewinnbesteuerung einräume und es daher ausgeschlossen sei, eine in der Vergangenheit zu Unrecht unterlassene Besteuerung nachzuholen, und gibt Hinweise für die Praxis.