Nach Auffassung des VwGH vom 17.12.1998, 97/15/0145, können aus einem Veräußerungsgewinn nicht Teile herausgelöst und als Entschädigungen für die Aufgabe künftiger Gewinnerwartungen behandelt werden. Die Annahme einer undifferenzierten, vom Sachverhalt losgelösten Subsidiarität der einkommensteuerrechtlichen Entschädigungstatbestände gegenüber § 24 EStG sei als Mittel zur Hintanhaltung missbräuchlicher Gestaltungen allerdings problematisch.