Der Beitrag geht der Frage nach, ob die Einführung des Euro einen „besonderer Umstand“ im Sinne des § 201 Abs 2 HGB darstellt. Nach einer einleitenden Definition des Grundsatzes der Bewertungsstetigkeit und des Begriffes „besonderer Umstand“ legt der Autor jene Gründe dar, die seines Erachtens zur Verneinung der zuvor gestellten Frage führen.
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