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Wie weitgehend ist die Anwendungsverpflichtung des § 23 UStG im Tourismus?

WP/StB Dr. Richard SchweisgutÖStZ 2000/409ÖStZ 2000, 201 Heft 8 v. 15.4.2000

In der RechtssacheMadgett und Baldwinentschied der EuGH1)1)EuGH 22. 10. 1998, Rs. C-308/96 und C-94/97 (Madgett und Baldwin), UR 1999, 38 ff, mit Anmerkungen von M. Vellen.), dass die Inhaber eines Hotels, die im Rahmen des Pauschalarrangements ihren Kunden neben der Unterkunft auch Busbeförderung boten, mit dem auf die Transportleistung entfallenden Entgelt der zwingenden Margenbesteuerung unterliegen. Die Busbeförderung umfasste das Abholen der Gäste in Nordengland sowie einen Tagesausflug im Umkreis des Hotels in Südengland. Die Busleistung selber wurde fremd zugekauft. In Österreich ist die als Ausnahme normierte Margenbesteuerung im§ 23 UStG 1994 umgesetzt. Die Entscheidung lässt aufhorchen, hätte sie doch bei extensiver Auslegung auch in Österreich die zwingende Neu-Organisation von Hotel-Buchhaltungen mit komplizierter und arbeitsintensiver Ermittlung der Marge sowie eine höhere MWSt-Belastung zur Folge [20% auf die Marge statt pauschal 10% gemäß All-Inclusive-Erlass2)2)GZ 09 1004/5 - IV/9/96 vom 30. 8. 1996.)].

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