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Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 8. März 2000 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

ÖStZ 2000/381ÖStZ 2000, 168 Heft 7 v. 1.4.2000

Auf Grund des § 17 Abs 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988, des § 14 Abs 1 Z 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sowie des § 184 der Bundesabgabenordnung wird verordnet:

§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl Nr 88/1993, können im Rahmen

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