Tantiemennachzahlungen, die einem Dienstnehmer der italienischen Tochtergesellschaft einer deutschen Kapitalgesellschaft, welcher im August 1998 seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen aus Italien nach Östereich verlagert hat, im Jahr 1999 für seine ehemalige in Italien ausgeübte Arbeit ausbezahlt werden, unterliegen zwar nach dem in den LStRL 1999 verankerten Zuflussprinzip (Rz 3 LStRL 1999) der inländischen unbeschränkten Steuerpflicht. Art 15 DBA-Italien steht jedoch der steuerlichen Erfassung in Österreich entgegen. (SWI 2000, 93)