Tritt eine deutsche Muttergesellschaft mit einigen Prozenten österreichischen BAU-ARGEN bei, an denen sich in erster Linie ihre österr Tochtergesellschaft beteiligt, und besteht ihre Funktion lediglich in der Bereitstellung des Namens und guten Rufes sowie in der Haftungsübernahme in Höhe der Beteiligung, so ist nach Auffassung des BMF vom Vorliegen einer inländischen Baubetriebstätte der deutschen Muttergesellschaft auszugehen. Nach Z 81 des OECD-Berichts „The Application of the OECD-Model Tax Convention to Partnerships“ ist nämlich auf der Ebene der Personengesellschaft und nicht auf der Ebene der Gesellschafter zu entscheiden, ob für die Gesellschaft eine Baubetriebstätte besteht oder nicht. Ob jedoch die Leistungen der deutschen Gesellschaft dem deutschen Stammhaus oder der inländischen Baubetriebstätte zuzurechnen sind, lässt sich derzeit nicht eindeutig beurteilen. Die Beurteilung auf österr und deutscher Seite müsste jedoch übereinstimmen. (SWI 2000, 59)