Befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines österr Dienstnehmers auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff einer deutschen Reederei gem Art16 DBA-Deutschland in Deutschland, dann lebt während des Einsatzes auf dem Hochseeschiff kein österr Besteuerungsanspruch an den Arbeitslöhnen der deutschen Reederei auf. Befindet sich hingegen der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Dienstnehmers in Österreich, wird das Besteuerungsrecht Österreichs nicht mehr durch Art 9 conv cit eingeschränkt, da diese Abkommensbestimmung nur zum Tragen käme, wenn Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen werden, die in Deutschland ausgeübt wird, was bei einer auf einem unter liberianischer Flagge fahrenden Hochseeschiff ausgeübten unselbstständigen Arbeit nicht der Fall ist. Die mit dem inländischen Wohnsitz verknüpften österr Besteuerungsrechte werden daher gem Art 13 Abs 1 conv cit nicht berührt. (SWI 2000, 50)