OECD-MA: Art 12
Schließt ein in einem DBA-Partnerstaat ansässiger Schauspieler mit einem inländischen Theaterbetrieb einen Vertrag ab, auf Grund dessen er einerseits als Schauspieler in Österreich auftritt, gleichzeitig aber auch für Regie und Bühnenbild verantwortlich ist, dann sind die auf Grund eines solchen Mischvertrages gezahlten Honorare nach den in Z 11 des OECD-Kommentars zu Art 12 OECD-MA dargelegten Grundsätzen aufzuteilen. Der auf das nichtdarstellende Wirken (Regie und/oder Bühnenbild) entfallende Honorarteil ist in Österreich von der Besteuerung abkommensgemäß zu entlasten. (SWI 2000, 75)