OECD-MA: Art 17 Abs 2, EStG 1988: § 102 Abs 1 Z 3
Der Gewinn, der bei der Trägerkörperschaft eines Theaters anfällt, unterliegt nach Art 17 Abs 2 OECD-MA der Besteuerung im Gastspielstaat. Auf der Grundlage des österr Steuerrechts kann somit bei Inlandsgastspielen ausländischer Theater der Steuerabzug iHv 20% von den Bruttovergütungen vorgenommen werden. Mit diesem 20%igen Steuerabzug ist die Körperschaftsteuer der Trägervereinigung abgegolten. § 102 Abs 1 Z 3 EStG 1988 eröffnet die Möglichkeit der Antragsveranlagung auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Gewinnes, dies allerdings mit dem Normalsteuersatz von 34%. Die Honorare der „hinter der Bühne“ arbeitenden Personen (Regisseur, Bühnenbildner, Kostümbildner, Choreografen, Bühnentechniker) unterliegen abkommensgemäß nicht der inländischen Besteuerung. (SWI 2000, 57)