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25%-Geschäftsführer an deutscher und österr GmbH (EAS 1582 v 5.1.2000)

Anfragebeantwortungen des BMF1)Kommunalsteuer, DienstgeberbeitragÖStZ 2000/362ÖStZ 2000, 159 Heft 6 v. 15.3.2000

Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl in einer deutschen wie auch in einer österr GmbH, dann ist die österr GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. (SWI 2000, 58)

Österreich

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