Ist eine in Deutschland ansässige Person Dienstnehmer-Geschäftsführer sowohl in einer deutschen wie auch in einer österr GmbH, dann ist die österr GmbH jedenfalls verpflichtet, Kommunalsteuer sowie den Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag für ihren Geschäftsführer-Dienstnehmer zu entrichten. (SWI 2000, 58)
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