BAO: § 48
Für eine Bargeldschenkung einer in Deutschland ansässigen Stpfl an ihre in Österreich ansässige Tochter, die in Deutschland infolge des Schenkungssteuerfreibetrages keiner deutschen Besteuerung unterliegt, kann keine Ausnahmegenehmigung nach § 48 BAO gewährt werden, da eine solche Maßnahme nicht der „Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung“ dienen würde. (SWI 2000, 57)
Ausnahme