EStG 1988: § 102 Abs 2 Z 2
Die inländische Betriebsstätte einer deutschen Gesellschaft (der inländischen beschränkten Steuerpflicht unterworfen), erlitt 1991-1994 laufend Verluste, die gem § 2a Abs 3 des deutschen EStG (dEStG) bei der deutschen Gesellschaft zunächst mit dem dort erzielten höheren positiven Einkommen ausgeglichen bzw abgezogen wurden. 1995 erzielte die österreichische Betriebsstätte einen hohen Gewinn und beantragte in Österreich den Abzug der Vorjahresverluste mit der Begründung, dass die zunächst von der deutschen Steuerverwaltung vorgenommene Verrechung der Verluste der österreichischen Betriebsstätte (öBS) bei der Veranlagung für 1995 in Deutschland zufolge der Bestimmung des § 2a Abs 3 vorletzter Satz dEStG wieder rückgängig gemacht worden sei.