Nach der VO BGBl 1997/287 sind die Bezüge von Lehrbeauftragten bestimmter Bildungseinrichtungen jedenfalls als Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit anzusehen. Der VfGH hat mit Beschluss vom 14.10.1999, B 697/99-6, hinsichtlich des Wortes „Fachhochschule“ und der Wortfolge „oder ähnliche Bildungseinrichtungen“ ein Verordnungsprüfungsverfahren eingeleitet.