Verluste sind nach § 2 Abs 2a EStG 1988 nicht ausgleichsfähig, wenn der Steuervorteil aus der Beteiligung ausschlaggebend ist. Das „aktuelle Thema“ beschreibt die drei Schritte, die zur Prüfung dieser Frage anzustellen sind: Steht der steuerliche Vorteil im Vordergrund? - Wird die Beteiligung allgemein angeboten? - Wie ist das Verhältnis von „Rendite vor Steuern“ zu „Rendite nach Steuern“?
Verlust