Der Autor stellt Überlegungen zum Tatbestandsmerkmal der „Vergleichbarkeit“ iSd § 21 Abs 3 KStG an und kommt abschließend zum Ergebnis, dass Fremdkapitalzinsen, die in Zusammenhang mit ausländischen Kapitalerträgen von Körperschaften öffentlichen Rechts stehen, im Zuge des Veranlagungsverfahrens bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten abgezogen werden können.
KStG