vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Angemessenheit der Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

Aktuelle RechtsmittelentscheidungenÖStZ 2000/288ÖStZ 2000, 129 Heft 5 v. 1.3.2000

KStG 1988: § 8 Abs 2

Für die Frage, ob Einkünfte, die der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Gesellschaft (Elektroinstallation und -handel) unter dem Titel der Geschäftsführerentlohnung erhält, durch die Geschäftsführertätigkeit oder durch die Beteiligung an der Gesellschaft veranlasst sind, ist eine Angemessenheitsprüfung anzustellen. Den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge wurde den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern im Jahr 1990 gegenüber dem Vorjahr eine Erhöhung ihrer Bruttolöhne (inklusive Sonderzahlungen) um jeweils mehr als 60% gewährt. Im Hinblick auf die Lohnerhöhungen der übrigen Dienstnehmer erscheine bei den beiden Geschäftsführern eine Gehaltserhöhung von lediglich 20% als angemessen. Bei der Lösung der Frage, ob bzw inwieweit die Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers überhöht sind, ist nach dem Innen- bzw Außenvergleich festzustellen, was für die gleichen Leistungen an gesellschaftsfremde Personen gezahlt werden müsste. Dabei sind das Haftungsrisiko, der Umsatz, die Ertragslage des Unternehmens, die Branche, der Betriebsstandort, die Anzahl der Beschäftigten, die Eigentumsverhältnisse an der Gesellschaft und die Qualifikation des Gesellschafter-Geschäftsführers zu berücksichtigen. Aus der bloßen Feststellung, dass die Löhne der beiden Geschäftsführer im Jahr 1990 im Verhältnis zu den übrigen Dienstnehmern der GesmbH überdurchschnittlich angehoben wurden (auf 39.157,50S bzw 38.295S, jeweils brutto incl 20 Stunden Überstundenpauschale), kann nicht zwingend geschlossen werden, dass die Entlohnung der Geschäftsführer nicht nach deren Arbeitsqualität und -quantität, sondern etwa nur im Hinblick auf steuerliche Überlegungen erfolgte. Ein sprunghaftes Ansteigen der Lohnbezüge mag zwar auf eine Unangemessenheit hindeuten; eine solche Unangemessenheit liegt aber dann nicht vor, wenn dem sprunghaften Ansteigen der Lohnbezüge eine ebensolche Veränderung in der Arbeitsleistung zugrunde liegt. Eine Umsatzsteigerung in beträchtlichem Ausmaß (hier: 100% gegenüber dem Vorjahr) war nur durch einen gestiegenen Arbeitseinsatz der Geschäftsführer erzielbar und rechtfertigt als objektives Betriebsmerkmal auch höhere Entlohnungen. Die Gehaltszuwächse waren im Streitfall auch dadurch erklärbar, dass lediglich eine bisher bestehende Unterbezahlung der Geschäftsführer (freiwillige Gehaltsreduktion in den Vorjahren durch wirtschaftlich angespannte Situation des Unternehmens) ausgeglichen werden sollte. Letztlich konnte im Rahmen eines äußeren Betriebsvergleiches festgestellt werden, dass sich die Bruttobezüge der Geschäftsführer im Rahmen des kollektivvertraglichen Gehaltsschemas (Vergleich mit Angestellten der Verwendungsgruppe VI) bewegten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte