EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 8
Das gemäß § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 bei unentgeltlich erworbenen Gebäuden, die durchgehend vermietet werden, bestehende Wahlrecht für die AfA-Bemessungsgrundlage (Einheitswert des Grundstücks oder fiktive Anschaffungskosten des Gebäudes) ist im Rahmen der Veranlagung jenes Jahres auszuüben, in dem das Gebäude erworben worden ist, spätestens jedoch im Rechtsmittelverfahren. Dies entspricht sowohl der gesicherten Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 23.04.1980, 1690/79) als auch der ständigen Verwaltungspraxis der Finanzbehörden. Das Wahlrecht kann nur einmal ausgeübt werden (VwGH vom 01.07.1992, 91/13/0062), die einmal gewählte Bemessungsgrundlage bleibt daher bis zu einer allfälligen Weiterübertragung des Gebäudes bestehen.