Die Grenzgängerregelung des Art 9 Abs 3 DBA-Deutschland, derzufolge das Besteuerungsrecht an Einkünften von in Österreich ansässigen Grenzgängern Österreich zugeteilt wird, gilt auch für jene Grenzgänger, die als Geschäftsführer deutscher Kapitalgesellschaften tätig sind; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass es sich hiebei nicht um an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligte Geschäftsführer handelt. Nach dem neuen DBA-Deutschland wird das Besteuerungsrecht an diesen Einkünften hingegen Deutschland zufallen, da diese Einkünfte der Zuteilungsregel für Aufsichtsräte unterstellt werden, die keine Grenzgängersondervorschrift enthält. (SWI 2000, 2).