Nach einer Darstellung der Ausgangslage analysiert der Autor das Urteil des EuGH vom 14.10.1999 und diskutiert Konsequenzen (ua ist der Gesetzgeber verpflichtet, einen dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenngleich die EuGH-Entscheidung den VwGH nur im Ausgangsverfahren bindet, kann dennoch für alle gleich gelagerten Sachverhalte eine Präjudizwirkung angenommen werden, zu Unrecht erhobene Gebühren müssen grundsätzlich erstattet werden).