Der Artikel beleuchtet die Rechtslage nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, wobei aber auch die Rechtslage bis inklusive 1995 in die Betrachtungen einbezogen wird, da nach Ansicht der Verfasser viele dazu ergangene Entscheidungen des VwGH von grundlegender Bedeutung sind. Sie halten abschließend fest, dass der Gesetzgeber mit der neuen Normierung eine für die Vollziehung gut handhabbare Regelung geschaffen habe.