Mit Beschluss vom 15.07.1999, 6 Ob 123/99 b, hat der OGH dem zuständigen österreichischen Firmenbuchgericht die Fortsetzung des Eintragungsverfahrens hinsichtlich einer in Großbritannien gegründeten doppelansässigen „Limited“ aufgetragen. Damit könnte nunmehr zwecks Anwendung des internationalen Schachtelprivilegs gem § 10 Abs 2 KStG der Umstand ausgenützt werden, dass doppelansässige Gesellschaften mit Sitz (aber ohne Tätigkeit) im Ausland und tatsächlicher Geschäftsführung im Inland im Firmenbuch eingetragen werden können.