Um unbeabsichtigte und unsachliche Ergebnisse zu vermeiden, müssen Geld- und Sachzuwendungen nach Auffassung des Autors nicht nur dann vom Abzugsverbot des § 20 Abs 1 Z 5 EStG erfasst sein, wenn ihre Gewährung und Annahme mit inländischer gerichtlicher Strafe bedroht ist, sondern auch dann, wenn sie einer vergleichbaren ausländischen Strafe unterliegen.
Schmiergeld