Versicherungsunternehmen müssen der Körperschaftsteuerbemessung einen Mindestgewinn nach Maßgabe der Ergebnisse aus einzelnen Versicherungszweigenzu Grunde legen. Die Autoren behandeln die bei der Ermittlung dieses Mindestgewinnes auftauchenden Probleme. Ihrer Meinung nach habe die Mindestbesteuerung die Funktion, den Abzug überhöhter Prämienrückzahlungen zu verhindern; da sie keine effektive Mindestkörperschaftsteuer bewirken solle, sei die Verrechnung von Verlustabzügen und negativen Ergebnissen von Organgesellschaften zulässig.