Als dem Gemeinwohl nützende Tätigkeiten sind in § 35 Abs 2 BAO die Förderung der Kunst und Wissenschaft sowie der Berufsausbildung namentlich angeführt. Anhand eines Berufungsfalles stellt der Autor - Judikate des VwGH und Literaturmeinungen einbeziehend - in seiner Abhandlung grundsätzliche Überlegungen zur Förderung der Allgemeinheit und unter diesem Aspekt vor allem zur Förderung eines Berufsstandes an. Wegen der Ableitung der Gemeinnützigkeitsbestimmungen in der BAO und der AO aus dem deutschen StAnpG 1934 wird ergänzend auch die einschlägige Rechtsprechung des BFH und die dt Literatur behandelt.