Nach dem Kommissionsvorschlag vom 17. 12. 1999, KOM (1999) 703 endgültig, für eine Richtlinie zur Änderung der Sechsten MWSt-Richtlinie soll Art 28 Abs 2 wie folgt geändert werden:
j) Die Republik Österreich darf auf die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke einen der beiden in Art 12 Abs 3 Buchstabe a) Unterabs 3 genannten ermäßigten Sätze anwenden, sofern dieser Satz mindestens 10 % beträgt.