Gemäß § 16 Abs 5 UmgrStG besteht die Möglichkeit, das einzubringende Vermögen rückwirkend zu verändern. Die Höhe der rückbezogenen Einnahmen wird vom Verkehrswert des Vermögens bestimmt. Der Beitrag untersucht, wie dieser Verkehrswert bestimmt werden kann und welche Auswirkungen sich aus der Rückbeziehung von Entnahmen auf den Verkehrswert ergeben, wobei insbesondere auf die mit der Rückbeziehung von Entnahmen verbundene Änderung der Kapitalstruktur eingegangen wird.